Jugendschutz

Die Jugendarbeit nimmt in unserem Verein satzungsgemäß eine herausragende Stellung ein und stellt besondere Anforderungen an den Verein, seine Jugendwarte, Betreuer und Helfer.

 

Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes

Bei allen Veranstaltungen nehmen wir die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) sehr ernst und setzen diese Bestimmungen konsequent um. 

 

Dies betrifft insbesondere die gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Alkohol für alle Jugendlichen unter 16 Jahren sowie von Tabakerzeugnissen, anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen und branntweinhaltigen Spirituosen für alle Personen unter 18 Jahren. 

 

Die Jugendwarte und Betreuer sind in besonderer Form angehalten, hier ihrer 

Vorbildwirkung für die Jugendgruppe gerecht zu werden.

 

Bestimmungen des Sozialgesetzbuches

Unser Verein hat darüber hinaus die Empfehlungen zur Überprüfung der Jugendwart 

im Umfang des Sozialgesetzbuches  (§ 72a SGB VIII) vollständig umgesetzt. Dies betrifft 

das Vorliegen eines Erweiterten Führungszeugnisses für den betroffenen Personenkreis, 

das dem Verein Auskunft darüber erteilt, dass keine schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen sowie außerdem keine Vergehen im Bereich der sexuellen 

Selbstbestimmung vorliegen. Diese Auskunft wird durch die Vereinsführung in 

regelmäßigen Abständen erneut eingeholt. 

 

Personen ohne Auskunft oder bei relevanten Eintragungen werden im Verein nicht mit derartigen Tätigkeiten betraut

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